Bestimmungen des Süd-Weststeirischen Cups
§ 1 Organisation/Kommunikation
§ 1.1 Der SWC-Beitrag beträgt €100,- für die laufende Meisterschaft und ist im Voraus auf das SWC-Konto zu überweisen.
§ 1.2 Die Kommunikation über Spieltermine, Verschiebungen, Proteste usw. findet ausschließlich über WhatsApp "SWC Cup"
statt.
§ 1.3 Jeder Verein ist verpflichtet mindestens 2 Personen (max. 3 Personen) zu benennen, die in die WhatsApp-Gruppe
aufgenommen werden. Diese Personen müssen über Entscheidungsgewalt verfügen.
§ 1.4 Für SWC-Sitzungen hat jeder Verein zwei Vertreter mit Entscheidungsgewalt bei zum Saisonende namhaft zu
machen.
§ 1.5 Die Teilnahme an SWC-Sitzungen ist verpflichtend.
§ 1.6 Bei Abstimmungen bei SWC-Sitzungen hat jeder Verein 1 Stimme (Gesamt: 1 Stimme pro anwesende Mannschaft +
die Stimmen des Vorstands [in weiterer Folge SWC genannt]).
§ 1.7 Proteste und Beschwerden sind begründet über WhatsApp "SWC-Cup" an den SWC zu richten.
§ 1.8 Die Festlegung über die abschließende Siegerehrung und die Pokale erfolgt durch den SWC.
§ 1.9 Es gelten die Regelungen des internationalen bzw. des steirischen Fußballbundes.
§1.10 Sämtliche ausgesprochenen Geldstrafen sind unverzüglich an den SWC zu entrichten. Dieser gibt im Falle eines
Anspruchs die festgelegte Summe an den/die anspruchsberechtigten Vereine weiter.
§ 1.11 Regel- und Statutenänderungen können durch den SWC beschlossen werden und müssen innerhalb von 2 Wochen via
WhatsApp und/oder über die Homepage bekanntgegeben werden.
§ 2 Spielzeitraum
§ 2.1 Die Festlegung über den Spielzeitraum, Auslosung und die Anzahl der Runden wird vom SWC spätesten 4 Wochen vor
Saisonbeginn bekanntgeben bzw. ist über die Homepage ersichtlich.
§ 2.2 Ist es einem Verein nach der Festlegung der Spielsaison die Austragung eines Spieles an einem gesamten
Wochenende nicht möglich, ist sofort der SWC mit Angabe des Hinderungsgrunds zu informieren. Dieser entscheidet
über einen Ersatztermin (siehe § 3).
§ 2.3 Am Ende der Saison stehen 2 Wochenenden für Nachtragsspiele zur Verfügung. Noch offen gebliebene Spiele werden
nach der Saison nach dem Verursacherprinzip strafverifiziert.
§ 3 Spieltermine
§ 3.1 Die Spieltermine sind Samstag zwischen 15:00 bis 20:00 Uhr bzw. Sonntag zwischen 14:00 bis 18:00
(Beginnzeit) festzulegen.
§ 3.2 Die Heimmannschaft hat den Spieltermin verpflichtend Freitags bis 18 Uhr, 2 Wochen vor dem Spieltag dem Spielgegner
über WhatsApp bekannt zu geben. Die Vereine haben auch die Möglichkeit alle Heimspiele gesamt einzuplanen und
zu fixieren. Bei Nichterfüllung siehe § 7.
§ 3.3 Die Auswärtsmannschaft hat bis spätestens Sonntag 18:00 Uhr, 2 Wochen vor Spielbeginn den Termin über WhatsApp
zu bestätigen.
§ 3.4 Im beiderseitigen Einverständnis kann ein Spieltermin auch außerhalb des Rahmens festgelegt werden. Dieser Termin
muss innerhalb einer Woche vor bzw. nach dem Ersttermin liegen, wobei vorgehende bzw. nachfolgende Spiele dadurch
nicht entfallen oder verschoben werden dürfen.
§ 4 Schiedsrichter
§ 4.1 Die Spiele werden als Freundschaftsspiele vom SWC an den SVF gemeldet und von diesem nach Möglichkeit mit
Schiedsrichtern besetzt. Die Besetzung ist aus der Homepage: http://www.steiermark.schiri.at/besetzung.php
bis spätestens Dienstag von dem Spielwochenende ersichtlich. Die Vereine sind verpflichtet eigenständig die Besetzung zu kontrollieren. Des Weiteren sind die, in dieser Homepage angegebenen Vorgaben (Absage, Kosten usw.) zu beachten.
§ 4.2 Die Schiedsrichterkosten sind von der Heimmannschaft zu tragen.
§ 4.3 Die Fahrtkosten für vom SVF besetzten Schiedsrichtern werden nach Vorlage der Rechnung vom SWC rückerstattet.
§ 4.4 Ist ein Spiel nicht vom SVF besetzt, muss die Heimmannschaft einen Schiedsrichter stellen und für dessen Kosten
aufkommen. Fahrtkosten werden in diesem Fall nicht rückerstattet.
§ 4.5 Erscheint der zum Spiel eingeladene Schiedsrichter nicht, so ist von beiden Vereinen ein Kandidat zu losen bzw.
festzulegen, der die Funktion des Schiedsrichters übernimmt.
§ 4.6 Beschwerden über Schiedsrichter können nur über WhatsApp mit Bekanntgabe des Beschwerdegrunds und ggf.
Fotos an den SWC übermittelt werden.
§ 5 Spielberechtigung
§ 5.1 Spielberechtigt sind grundsätzlich nur Hobbyspieler.
§ 5.2 Grundsätzlich nicht spielberechtigt sind:
a. Bei ÖFB gemeldete aktive Vereinsspieler (auch Nachwuchsspieler)
b. Spieler die in einem offiziellen ÖFB-Spielbericht der laufenden Saison geführt wurden (auch Ersatzspieler)
§ 5.3 Die Spielberechtigung erlischt, wenn für einen Spieler während der laufenden Saison der § 5.2 schlagend wird.
§ 5.4 Ein Vereinswechsel innerhalb der Saison ist nicht möglich.
§ 5.5 Während der laufenden Saison können jederzeit neue Spieler aufgenommen werden, sofern keiner der oben
angeführten Punkte zutreffen. Im Zweifelsfall entscheidet der SWC.
§ 5.6 Jeder Verein ist verpflichtet vor Saisonbeginn eine Mannschaftsliste dem SWC zu übermitteln und diese aktuell zu
halten. Neue Spieler sind schnellstmöglich zu melden.
§ 5.7 Der SWC kann im Zweifelsfall über Spielberechtigungen entscheiden.
§ 6 Spielbetrieb
§ 6.1 Gespielt wird nach den internationalen bzw. nationalen Fußballregeln.
§ 6.2 Das Spielergebnis ist unmittelbar nach Spielende vom Heimverein über WhatsApp bekannt zu geben.
§ 6.3 Die eigenen Torschützen sind unmittelbar nach Spielende über WhatsApp bekannt zu gegeben.
§ 6.4 Pro Spieler können unbegrenzt Spieler ausgetauscht werden (mit Rücktausch).
§ 6.5 Bis spätestens zwei Stunden vor Spielbeginn ist die Heimmannschaft berechtigt, das Heimspiel aus Witterungsgründen
abzusagen. Die Gastmannschaft und der SWC sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der SWC appelliert an
alle Mannschaften um wahrheitsgemäße Angabe.
§ 6.6 Anfallende Schiedsrichterkosten sind von der absagenden Mannschaft zu tragen.
§ 7 Sanktionen und Maßnahmen
§ 7.1 Gelbe Karte = Verwarnung
Zweite gelbe Karte (gelb/rot) = Platzverweis
Rote Karte = Platzverweis und Sperre für das nächste durchgeführte Pflichtspiel
Die Bekanntgabe hat durch die jeweilige gegnerische Mannschaft unmittelbar (max. 24 Stunden) nach Spielende über WhatsApp zu erfolgen.
§ 7.2 Dem SWC bleibt es überlassen, bei groben Rot-Verstößen nach Anhörung aller Parteien auch höhere Strafen
auszusprechen.
§ 7.3 Bei nicht gerechtfertigten Einsatz eines oder mehrerer Spieler (siehe § 5) wird das Spiel 3:0 strafverifiziert.
Zusätzlich ist eine Geldstrafe von € 30,- an den SWC zu entrichten.
§ 7.4 Bei Nichterscheinen zum angesetzten Spiel € 50,. Strafe und 3:0 für den Gegner. (€ 25,- für die anwesende
Mannschaft und € 25,- für den SWC).
§ 7.5 Unbegründete kurzfristig Absage eines Spieles € 50,- Strafe und 3:0 für dem Gegner. € 25,- für die unverschuldete
Mannschaft und € 25,- für den SWC)
§ 7.6 Tritt eine Mannschaft während des Spiels ab, gilt dies als Nichtantreten. Ggf. entscheidet der SWC nach Rücksprache
mit beiden Mannschaften über die Verifizierung des Spiels.
§ 7.7 Unentschuldigtes Fernbleiben bei SWC-Sitzungen lt. § 1.5 € 30,- an den SWC.
§ 7.8 Nichteinhalten des Spielplans (festgelegtes Saisonende) je € 50,- von beiden Mannschaften und Streichung des
Spielergebnisses.
§ 7.9 Dem SWC obliegt es im Streitfalle aktiv einzugreifen und Strafen auszusprechen.
Ersterstellung am 21.7.2010
letzte Aktualisierung am 07.08.2017
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